Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Lieferung von Maschinen und Anlagen
für die Verwendung unter Kaufleuten

1. Allgemeines
Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten damit auch ohne ,nochmalige ausdrückliche Vereinbarung für alle künftigen Geschäftsbeziehungen. Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen werden nur durch unsere ausdrückliche und schriftliche Bestätigung wirksam.

2. Angebot und Vertragsabschluss
Die in Preislisten, Prospekten, Angeboten gemachten Angaben und zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten sind nur- annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnen. Geringe Abweichungen von solchen Produkt beschreibenden Angaben beirühren nicht die Erfüllung des Vertrages, sofern die Abweichung für den Vertragspartner zumutbar ist. Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Bei Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Im Gegenzug verpflichten wir uns, vom Abnehmer als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Die Schriftform ist auch durch Telefax oder E-Mail gewährt. Unsere Mitarbeiter sind insbesondere nicht befugt, mündlicbe Nebenabreden oder Zusagen zu treffen, die über der Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unserem Nachteil abändern.

3. Preise
Die Preise gelten ab Werk inklusive Verladung im Werk, jedoch ohne Verpackung. Alle Preise sind Nettopreise in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Mehrwertsteuer Ändern sich nach Vertragsschluss die der Kalkulation zugrunde liegenden Preise und Kosten insbesondere für Personal, Wechselkurse, Rohstoffe und Energie wesentlich, so passen wir unsere Preise angemessen an.

4. Zahlungsbedingungen

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei unserer Zahlstelle zu leisten und zwar: 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung, 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt wird, dass die Hauptteile versandbereit sind und 1/3 bei Lieferung oder innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Versandbereitschaft hinsichtlich der Hauptteile, je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt.
Wir gewähren ein Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungslegung. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung schuldet der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10 %. Einer gesonderten Mahnung bedarf es hierfür nicht.
Skontoabzug oder ein Abzug aus sonstigen Gründen ist nicht zulässig. Wechsel, Schecks und Überweisungen gelten vor endgültiger Gutschrift auf unserem Konto nicht als Erfüllung. Spesen hat der Besteller zu tragen. Sie sind sofort fällig. Zudem sind wir berechtigt, bei Nichteinlösung oder Rückbelastung eines Schecks oder Wechsels eine Aufwandspauschale in Höhe von € 30,00 zuzüglich Mehrwertsteuer vom Besteller zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass uns kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist. Für jedes Mahnschreiben nach Verzugseintritt sind wir zur Berechnung einer Pauschale von € 20,00 zuzüglich Mehrwertsteuer berechtigt. Tritt beim Besteller eine Verschlechterung seines Vermögens ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit bzw. seiner Kreditwürdigkeit begründen, wie z. B. Wechsel- und Scheckproteste, Zahlungsverzug und schleppende Zahlungsweise, so sind wir berechtigt, unsere Leistungen und Lieferungen bis zu einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, können wir vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Im Falle unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie z.B. Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder fehlende Liefermöglichkeit unseres Lieferanten, bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung bei Dritten, also insgesamt bei Umständen, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

6. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung / Teillieferung an ihn oder die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung unsere Fertigung bzw. unser Versandlager verlassen hat wenn keine Montage/Montageüberwachung und/oder Inbetriebnahme im Vertrag enthalten sind, Dies gilt ausdrücklich auch für Teillieferungen und für den Fall, dass wir noch weitere Leistungen, z.B. ausnahmsweise die Versendung, die Aufstellung oder Ähnliches übernommen haben. Sind Montage/ Montageüberwachung und/oder Inbetriebnahme im Vertrag enthalten, müssen der Gefahrenübergang und die damit verbundene Versicherung des Liefergegenstandes gesondert vereinbart werden.

7. Annahmeverzug
Wird der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat verzögert, so werden ihm, zum einen die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnet. Zum anderen geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme der bereitgestellten Ware. zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Liefern wir die Ware später, sind wir berechtigt, für die vom Besteller geschuldeten Mehraufwendungen eine Aufwandpauschale in Höhe von 3 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. Der Schadenersatz statt der Leistung beträgt über die nach Abs. 2 geschuldeten Mehraufwendungen hinaus mindestens 25 % des Nettoauftragswertes.

8. Eigentumsvorbehalt
Wir liefern immer unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt hat. Die Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges zulässig. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt seine eigenen Forderungen gegen den Erwerber in voller Höhe an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Für diesen Fall ermächtigen wir den Besteller zum Einzug der Forderungen gegenüber dem Erwerber der Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Die Rechte aus der Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt im Voraus an uns ab, wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen öder sonstigen Zugriffen durch dritte Hand auf Seiten des Bestellers hat dieser uns hierüber unverzüglich zu benachrichtigen.
Ist der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Waren zu verfügen. Wir sind in einem solchen Falle berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers gegenüber dem Erwerber der Vorbehaltsware zu widerrufen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind dann weiterhin berechtigt, Auskunft über Namen und Anschrift der Erwerber der Vorbehaltsware zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf sich zu benachrichtigen und die Forderungen des Bestellers gegen die Erwerber der Vorbehaltsware selbst einzuziehen. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Erklären wir aber den Rücktritt, sind wir zur freihändigen Verwertung berechtigt. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

9. Untersuchungspflicht
Mängel sind uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Bei verdeckten Mängeln gelten dieselben Fristen, gerechnet von der Möglichkeit der Entdeckung des Mangels an. Der Zeitpunkt der Entdeckung ist zugleich mit der Mängelrüge nachzuweisen. Eine Zurückweisung der Lieferung ist nicht zulässig. Im Falle fehlender oder verspäteter Mängelrüge sind Gewährleistungsansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Bei Teillieferungen gelten diese Bestimmungen jeweils ab dem Zeitpunkt der Teillieferung.

10. Gewährleistung
Im Falle berechhtigter und fristgerechter Mängelrüge des Bestellers sind wir nach eigener Wahl berechtigt, die fehlerhafte Ware auszubessern oder neu zu liefern. Ausgetauschte / ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über, soweit sie nicht bereits von unserem Eigentumsvorbehalt erfasst sind.
Erst nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises zu verlangen und – sofern der Mangel nicht unerheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten und nach Maßgabe der, Ziffer 11 Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegenden Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Besteller wieder die Rechte aus dem vorhergehen Absatz zu. Für Planungen oder Änderungen von Planungen sowie Maschinen, die der Besteller trotz zum Ausdruck gebrachten. Bedenken von uns wünscht, haftet wir nicht. Die Gewährleistungsfrist beträgt einheitlich 12 Monate und beginnt mit Gefahrübergang auf den Besteller.

11. Schadensersatz
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen, wenn wir unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Körperschäden, wenn garantierte Eigenschaften fehlen oder wesentliche Vertragspflichten in einer die Erfüllung des Vertragszweckes gefährdenden Art und Weise verletzt worden sind. Dabei ist der Schadensersatz jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei einfach fahrlässig verursachten Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
Unsere Haftung ist weiter ausgeschlossen für solche Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der gelieferten Waren, fehlerhafte Montage bei Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Für derart verursachte Schäden haften wir nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Unsere Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen bei unsachgemäßer Handhabung bzw. Verwendung oder wenn seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an der gelieferten Ware vorgenommen werden. In Fällen leichter Fahrlässigkeit haften wir nur im Hinblick auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf € 1.533.899,17 für Personenschäden, auf € 1.022.599,45 für Sachschäden bzw. auf € 51.129,97 Vermögensschäden begrenzt. Auf Wunsch kann eine höhere Versicherungssumme abgeschlossen werden.
Wird die Haftung vertraglich über das vorstehende Maß hin erweitert, wie z.B. durch Garantie für Leistung, Ausbeute etc. ist der Besteller verpflichtet, uns nach erfolgter Inbetriebsetzung auf Verlangen Gelegenheit zum Nachweis der Erfüllung der Garantie zu geben, wobei der Besteller die Kosten für Material, Personal, Energie usw. trägt. Wird eine solche Gelegenheit nicht gewährt, gilt der Nachweis als erbracht.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Hauptsitz unserer Firma im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für Verträge mit Vollkaufleuten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffenrechtlichen Sondervermögen wird als Gerichtsstand der Hauptsitz unserer Firma im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart. Wir sind daneben jedoch berechtigt, am Haupt- oder am Sitz einer Niederlassung des Bestellers zu klagen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit einheitlichen UN-Kaufrechts und des Uncitral Rechts ist ausgeschlossen.

13. Sonstiges
Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln zieht nicht die Unwirksamkeit sämtlicher Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach sich.